Satzung

Satzung

des Vereins zur Förderung der Sancta-Maria-Schule e.V.


§ 1- Name, Sitz und Zweck des Vereins


1. Der Förderverein führt den Namen

„Verein zur Förderung der Sancta-Maria-Schule e.V.".

Er hat seinen Sitz in Berlin-Zehlendorf.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er will die geistige, charakterliche, soziale und körperliche Entwicklung der Schüler dieser Schule fördern, die Schulgemeinschaft pflegen und die Aufgaben der Schule unterstützen.

2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gewährung von zusätzlichen Mitteln  für die Ausgestaltung des Unterrichts, für Bücher, für Wanderungen und Klassenfahrten, für Sportveranstaltungen und Schüleraufführungen, für die Auszeichnung von Schülern sowie sonstige Schulbedürfnisse und durch die Unterstützung bedürftiger Schüler.

3 . Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 - Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen wollen, insbesondere Eltern der Schüler, Lehrer sowie Freunde der Schule.

2.Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der aber die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt.

3.Ehrenmitglieder wählt und ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

4.Die Mitgliedschaft gilt für die Zeit von der Bestätigung der Aufnahme bis zum Schluss des  Geschäftsjahres, in dem das Mitglied dem Verein beitritt. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand gekündigt wird. Bei einem Schulabgang ist das Mitglied berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ersten des Monats zu kündigen, der auf den Schulabgang folgt.

5.Bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats anzurufen. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.


§ 3- Mitgliederbeiträge

1.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von ihm selbst festzulegenden Jahresbeitrag bis zum 31.März eines jeden Jahres bzw. Innerhalb eines Monats nach Bestätigung der Aufnahme zu entrichten. Der Jahresbeitrag darf nicht niedriger sein als der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindestbeitrag.

2.Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn es aus besonderen Gründen erforderlich erscheint.

3.Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

§ 4 - Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen - insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben - durch Beschluss schaffen.


§ 5 - Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen, Sie ist vom Vorstand mindestens 12 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufungsfrist gilt Absatz .1

3.Die Mitgliederversammlung ist für ale Entscheidungen zuständig, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer.

4.Für die Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass ein Antrag auf Beschlussfassung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden ist; Wahlen gelten als Beschlüsse mi Sinne dieser Bestimmung.

5.Die Mitgliederversammlung beschließt, außer den in Absatz 6 aufgeführten Fällen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, über Abberufungen eines oder aller Mitglieder des Vorstandes sowie Ober die Auflösung des Vereins benötigen die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

7.Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, der eine Liste mit den Namen der anwesenden Mitglieder beigefügt ist. Die Niederschrift ist von allen bei der Versammlung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 6 - Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nicht zugleich Vorsitzende des Schulelternrats sein dürfen, dem Schriftführer und dem Kassenwart, sowie bis zu zwei Beisitzer. Mindestens ein Vorstandsmitglied muß zugleich Mitglied des Schulelternrats sein.

2. Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange mi Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig. Über die Form der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in §1 festgelegten Vereinszwecks. Der Schulleiter oder ein von ihm Beauftragter des Lehrerkollegiums haben Sitz und beratende Stimme mi Vorstand.

4.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Über die Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere seine Entscheidungen über Zuwendungen aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind von allen teilnehmenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

5. Vorstand mi Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

6.Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Lediglich notwendige Auslagen werden erstattet.

7.Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.


§7- Rechnungsprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2.Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu Überwachen, daß Geldbeträge lediglich für die Zwecke des §1 ausgegeben werden.

3. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.


§ 8- Verwendung etwaiger Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Dei Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§9- Auflösung, Verwendung des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Institute zur Heiligen Hedwig e.V. zwecks Verwendung für Zwecke der Erziehung.


§ 10 - Sonstige Bestimmungen

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine.